Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 6.5.2) ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Teilnahme am Strassenverkehr unter Drogeneinfluss eine nicht zu bagatellisierende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende geschaffen hat. Schliesslich hat der Beschuldigte mit der geplanten Fahrt von Q. oder R. nach S. eine nicht unerhebliche Strecke zurücklegen wollen, was die nicht zu bagatellisierende Gefahr weiter steigerte. Innerhalb des denkbaren Spektrums von Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss erscheint eine Strafe für die Tatkomponente von 40 Tagessätzen als angemessen.