4.4. 4.4.1. Hinsichtlich der Tatkomponente ist zunächst straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt war. Es stand ihm frei, sich ohne Betäubungsmittelkonsum im Verkehr zu bewegen. Umso schwerer wiegt die Entscheidung, sich nicht an die Rechtsordnung zu halten. Der Beschuldigte ist zudem eventualvorsätzlich vorgegangen. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 6.5.2) ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Teilnahme am Strassenverkehr unter Drogeneinfluss eine nicht zu bagatellisierende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende geschaffen hat.