4.3. Es ist zuerst die Strafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Betäubungsmitteleinfluss) festzulegen. Dieses sieht als Sanktion alternativ Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).