3.2.5. Zusammenfassend hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Aus seinem vorgebrachten Hinweis, dass es in der Schweiz keinen Grenzwert für Benzoylecgonin gibt, scheint der Beschuldigte abzuleiten, dass er nicht wegen Konsums von Kokain bestraft werden könne. Die Überschreitung von Grenzwerten ist jedoch nur bezüglich der Frage der Fahrunfähigkeit von Bedeutung. Die hier zu behandelnde Frage des Konsums von Kokain ist mit dem Nachweis von Benzoylecgonin im Blut gemäss Gutachten des IRM bewiesen worden.