dass durch die im Blut nachgewiesenen Substanzen Amphetamin und Benzoylecgonin der Amphetaminkonsum sowie ein dem Vorfall vom 4. Februar 2021 vorangegangener Kokainkonsum des Beschuldigten bewiesen sei (UA act. 39). Gestützt auf die Blutanalyse ist der objektive Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt. 3.2.4. In subjektiver Hinsicht hält das Gesetz ausdrücklich fest, dass lediglich der vorsätzliche Konsum von Betäubungsmitteln strafbar ist, wobei Eventualvorsatz genügt (SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N 10 zu Art. 19a BetmG).