Bei der Blutanalyse wurde mehr als 200 µg/L Amphetamin und 22 µg/L Benzoylecgonin (Abbauprodukt von Kokain) festgestellt. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, kann aus der Tatsache, dass nur im Urin, jedoch nicht im Blut, Kokain nachgewiesen, im Blut dagegen Benzoylecgonin (Abbauprodukt von Kokain) gefunden werden konnte, nicht geschlossen werden, dass kein Kokainkonsum stattgefunden hat (siehe vorinstanzliches Urteil, E. 4.6.3 und 4.9.2). Dies insbesondere deshalb, weil Kokain nach dem Konsum im Blut ca. fünf bis zehn Stunden und im Urin zwei bis vier Tage nachweisbar ist.