3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt sodann, den Beschuldigten der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte soll zu einem unbekannten Zeitpunkt und an einem unbekannten Ort, wissentlich und willentlich unbefugt Amphetamin und Kokain konsumiert haben (GA act. 2 ff.). 3.2.2. Den objektiven Tatbestand von Art. 19a BetmG erfüllt, wer unbefugt Betäubungsmittel konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht.