3.1.5. Zusammenfassend hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG erfüllt. Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Betäubungsmitteleinfluss) i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen.