Es erscheint ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass dem Beschuldigten nicht klar gewesen sein soll, dass er alle konsumierten Medikamente hätte deklarieren sollen. Seine Erklärung, das Medikament von einem Bekannten bekommen zu haben und entsprechend über kein Rezept diesbezüglich zu verfügen, erscheint schliesslich vollends an den Haaren herbeigezogen und ist ebenfalls als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Entsprechend ist gemäss den beiden Gutachten ein Konsum des Beschuldigten von Amphetamin erstellt.