2.5.3. Wie die Vorinstanz richtig feststellt (vorinstanzliches Urteil, E. 4.6.4), ergeben sich auch keine Zweifel am Gutachten des IRM Aarau gestützt auf das vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Januar 2022 eingereichte verkehrsmedizinische Gutachten des Begutachtungszentrums Verkehrsmedizin über eine Urin- und Haaranalyse vom 28. September 2021. Einerseits untersucht dieses nämlich die Fahreignung und nicht die Fahrfähigkeit des Beschuldigten. Sodann betrifft die durchgeführte che- misch-toxikologische Haaruntersuchung einen anderen Zeitraum als den einschlägigen.