Weil die Beweiswürdigung zu den nicht delegierbaren Aufgaben des Richters gehört, aber auch zufolge des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung, ist dieser an die Stellungnahme des Sachverständigen nicht gebunden. Ein Abweichen vom Gutachten ist aber nur aus triftigen, sachlich vertretbaren Gründen bzw. nur dann zulässig, «wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen» (DONATSCH, a.a.O., N 24 zu Art. 189 StPO mit Hinweisen).