werden. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen. Liegt ein Gutachten vor, welches in willkürfreier Weise als schlüssig qualifiziert werden kann, darf in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung eines weiteren Gutachtens abgesehen werden (DONATSCH, a.a.O., N 15 zu Art. 189 StPO). Weil die Beweiswürdigung zu den nicht delegierbaren Aufgaben des Richters gehört, aber auch zufolge des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung, ist dieser an die Stellungnahme des Sachverständigen nicht gebunden.