2.4. Gutachten unterliegen, wie alle Beweise, der freien richterlichen Beweiswürdigung, welcher Grundsatz in Art. 10 Abs. 2 ausdrücklich festgehalten ist (HEER, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 189 StPO). Das Gutachten ist durch die Strafbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei auf seine Vollständigkeit, Klarheit sowie auf Widersprüche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (DO- NATSCH, in: Schulthess Kommentar [SK], StPO, 3. Aufl. 2020, N 1 zu Art. 189 StPO mit Hinweisen). Erweist sich ein Gutachten als mangelhaft, muss es ergänzt oder verbessert oder es muss ein weiteres Gutachten erstellt - 13 -