Er bringt vor, das Gutachten weise zahlreiche Lücken auf (Berufungsbegründung vom 21. November 2022 S. 22 f.). Sodann sei kein Nachweis von Kokain im Blut oder Urin des Beschuldigten erbracht worden, woraus die Feststellung ergehen könne, dass ein bundesrechtlich vorgeschriebener Grenzwert überschritten sein solle (Berufungsbegründung vom 21. November 2022 S. 23). Ebenso seien zwischen der Entnahme der Proben und dem Beginn der Analysen rund 4 Tage verstrichen. Während dieser 4 Tage müssten die Proben richtig gelagert werden.