2.3.2. In seiner ergänzten Berufungsbegründung vom 21. November 2022 wiederholt der Beschuldigte zunächst das in der Berufungsbegründung vom 27. Juli 2022 Gesagte. Daneben hält er fest, die «Verwendung», also das Abstützen auf das Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 12. März 2021, verletze einerseits Art. 34 der Verkehrskontrollverordnung, andererseits Art. 6 Abs. 2 StPO sowie die Unschuldsvermutung. Er bringt vor, das Gutachten weise zahlreiche Lücken auf (Berufungsbegründung vom 21. November 2022 S. 22 f.).