Schuld des Beschuldigten rechtsgenüglich zu beweisen, denn das Gutachten des IRM Zürich habe eindeutig nachweisen können, dass die Einnahme von Methylphenidat im Blut oder Urin nicht nachweisbar sei, obschon dieser Nachweis im Haar erbracht werden könne (Berufungsbegründung vom 27. Juli 2022 S. 13). Die Blutuntersuchung des Kantonsspitals vom 12. März 2021 enthalte explizit keinen Nachweis von Kokain, sondern einzig von 22 Piktogramm Benzoylecgonin. Die Verkehrskontrollverordnung des Bundes halte in Art.