Dieses Screening des Urins des Beschuldigten sei kein rechtsgenüglicher Nachweis eines zulässigen Drogeneinflusses zum Tatzeitpunkt (Berufungsbegründung vom 27. Juli 2022 S. 12). Mit dem Gutachten des IRM Zürich wolle der Beschuldigte nachweisen, dass die vom Kantonsspital Aarau angewendeten Analyseverfahren höchstwahrscheinlich untauglich dafür seien, die Einnahme von Methylphenidat vom Konsum von Amphetamin abzugrenzen. Die vom Kantonsspital Aarau verwendeten Methoden seien nicht dazu geeignet, die - 12 -