Die Analyse des Kantonsspitals Aarau vom 12. März 2021 sei relativ einfach gehalten. Das immunologische Screening des Urins des Beschuldigten enthalte gar keine Angaben zum Methylphenidat und entsprechend sei davon auszugehen, dass dieses in der Analyse als Amphetamin angezeigt worden sei. Dieses Screening des Urins des Beschuldigten sei kein rechtsgenüglicher Nachweis eines zulässigen Drogeneinflusses zum Tatzeitpunkt (Berufungsbegründung vom 27. Juli 2022 S. 12).