Der Beschuldigte bringt weiter vor, die Vorinstanz führe in Erwägung 4.6.3 und 4.6.4 aus, dass im Kantonsspital Aarau über 30 qualifizierte Mitarbeiter arbeiten würden und demnach sei die Qualität der Analyse vom 12. März 2021 nicht zu beanstanden. Dieses Vertrauen der Vorinstanz in das Kantonsspital Aarau möge zwar menschlich nachvollziehbar sein, jedoch sei dieses Vertrauen rechtlich nicht gerechtfertigt, denn es sei nicht wahrscheinlich, dass diese Mitarbeiter im Kantonsspital Aarau niemals einen Fehler machen könnten (Berufungsbegründung vom 27. Juli 2022 S. 10).