Dieser Wirkstoff sei amphetaminähnlich und die Vorinstanz hätte der Frage nachgehen müssen, ob durch die vom Kantonsspital Aarau durchgeführten Analysen die Einnahme dieses Medikaments bzw. von dessen Wirkstoff vom Konsum von Amphetamin richtig abgegrenzt werden könne. Diese Frage lasse sowohl das Gutachten des Kantonsspitals Aarau als auch das Urteil der Vorinstanz völlig unbeantwortet (Berufungsbegründung vom 27. Juli 2022 S. 8). Der Beschuldigte führt weiter aus, das Gutachten des Kantonsspitals Aarau erwähne auf der letzten Seite, dass die Analyse des Urins des Beschuldigten mittels eines ELISA Verfahrens durchgeführt worden sei.