2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte bringt im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 27. Juli 2022 im Wesentlichen vor, die Vorinstanz stütze ihren Schuldspruch ausschliesslich auf das durch das Kantonsspital Aarau erstellte Gutachten. Dabei habe sie bei der Sachverhaltsfeststellung ihr Ermessen massiv unterschritten und sich mit weniger zufriedengegeben, als für eine Verurteilung erforderlich wäre (Berufungsbegründung vom 27. Juli 2022 S. 7). Dies zeige sich daran besonders deutlich, dass die Vorinstanz dem Kantonsspital Aarau ein grenzenloses Vertrauen in dessen Arbeit zukommen - 11 -