Weiter ergibt sich aus dem Gutachten, dass im Blut des Beschuldigten kein Kokain nachgewiesen werden konnte, sodass für den Zeitpunkt der Blutentnahme keine Kokainwirkung und damit auch keine dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit abgeleitet werden könne. Durch den Nachweis von 22 µg/L Benzoylecgonin im Blut des Beschuldigten sei jedoch ein dem Vorfall vom 4. Februar 2021 vorangegangener Kokainkonsum des Beschuldigten bewiesen.