Während die festgestellte Blutkonzentration von Amphetamin bei >200 µg/L lag, lag diejenige von Benzoylecgonin bei 22 µg/L. Das Gutachten kam zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund des nachgewiesenen Amphetamins in seinem Blut zum Ereigniszeitpunkt in fahrunfähigem Zustand gewesen sein muss. Weiter ergibt sich aus dem Gutachten, dass im Blut des Beschuldigten kein Kokain nachgewiesen werden konnte, sodass für den Zeitpunkt der Blutentnahme keine Kokainwirkung und damit auch keine dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit abgeleitet werden könne.