SVG schuldig gemacht. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zu einem unbekannten Zeitpunkt und an einem unbekannten Ort, wissentlich und willentlich unbefugt Amphetamin und Kokain konsumiert zu haben. Damit habe er sich der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG strafbar gemacht. Die Staatsanwaltschaft stützt den angeklagten Sachverhalt insbesondere auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals Aarau vom 12. März 2021 betreffend die Beurteilung der Fahrfähigkeit. - 10 -