2. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 4. Februar 2021 beim Schützenstand in Q. oder D. losgefahren zu sein und beabsichtigt zu haben, nach S. zu fahren. Er habe dann einen Selbstunfall verursacht. Die Auswertung der angeordneten Blutprobe habe eine Blutkonzentration von >200 µg/L Amphetamin ergeben. Der Wert liege oberhalb des vom ASTRA festgelegten Grenzwertes von 15 µg/L. Der Beschuldigte habe damit wissentlich und willentlich unter Betäubungsmitteleinfluss ein Motorfahrzeug gelenkt bzw. habe dies zumindest in Kauf genommen. Damit habe er sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Betäubungsmitteleinfluss) i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig gemacht.