1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG. Das Urteil ist damit in diesen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).