3.11. Der Beschuldigte legte mit Eingabe vom 27. Januar 2023 unaufgefordert Auszüge aus einem verkehrsmedizinischen Gutachten ins Recht. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine diesbezügliche Stellungnahme. 3.12. Am 10. Februar 2023 wurde das Ergänzungsgutachten erstattet. 3.13. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich mit Eingabe vom 6. März 2023 vernehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 6. März 2023. Das Obergericht zieht in Erwägung: