Der Beschuldigte sei hinsichtlich der Dispositiv Ziffern 2., 3., 4., 5.2. und 6.3. des angefochtenen Urteils des Bezirksgericht Zurzach vom 5. Januar 2022 von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 15. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gestützt auf die Resultate der Blutanalyse und die Erwägungen der Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.6. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 27. Juli 2022 einstweilen abgewiesen und es wurde ihm eine kurze Nachfrist angesetzt, um die Berufungsanträge schriftlich zu begründen.