5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er Beschuldigte in der hiesigen Eingabe keine umfassende Begründung der Hauptanträge der Berufung vortragen kann bzw. sich diese als Umkehrschluss aus der Begründung der hier vorab gestellten Beweisanträge ergibt. Sollte das erkennende Gericht hiermit nicht einverstanden sein, so ersucht der Beschuldigte um Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Ergänzung der vorliegenden Begründung hinsichtlich der Anträge in der Hauptsache. In der Hauptsache stellte der Beschuldigte folgenden Antrag: