4. Über die Gutheissung oder Ablehnung dieser Beweisanträge sei ein selbständiger anfechtbarer Zwischenentscheid zu erlassen und es sei nach Rechtskraft dieser Zwischenentscheidung bzw. nach Einholung der beantragten Beweise dem Beschuldigten eine Frist zur Begründung der materiellen Berufungsanträge anzusetzen. -8-