3.7. Wurde im Gutachten des Kantonsspital Aarau vom 5.3.2021 bzw. mit den durchgeführten Analyseverfahren die Möglichkeit eines falsch-positiven Resultates durch eine unerwünschte Kreuzreaktion mit einem Medikament rechtsgenügend ausgeschlossen? 3.8. Trifft es zu, dass der Nachweis der Einnahme von Methylphenidat und die Abgrenzung zur Einnahme von Amphetamin erst mittels einer Haaranalyse erbracht werden kann? Wenn ja, welchen Einfluss hat diese auf die Aussagekraft des Gutachtens des Kantonsspital Aarau vom 5.3.2021?