3.2. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 ordnete der Verfahrensleiter im Einverständnis der Parteien und gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren an. 3.4. Der Beschuldigte reichte innert zwei Mal erstreckter Frist am 27. Juli 2022 die Berufungsbegründung ein und stellte die folgenden Beweisanträge: