Angefochten werden und abzuändern sind demnach Ziffern 2., 3., 4., 5.2. und 6.3. des Urteilsdispositivs. Dieses sind dahingehend abzuändern, so dass der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen wird und ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden. -6- Zudem sei ihm für die durchgeführte Untersuchung (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer), das erstinstanzliche Verfahren (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) und dieses Berufungsverfahren (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) eine vollumfängliche, angemessene Entschädigung auszurichten.