5.2. Dem Beschuldigten werden die Kosten gemäss lit. a bis lit. c im Umfang von 2/3 im Gesamtbetrag von CHF 3'030.65 auferlegt. Im Umfang von 1/3 werden die Kosten gemäss lit. a bis lit. c auf die Staatskasse genommen. 6. 6.1. Die Kosten der Verteidigung werden im Umfang von 1/3 der Staatskasse auferlegt. 6.2. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem Beschuldigten 1/3 der Kosten der Verteidigung in richterlich festgesetzter Höhe von gesamthaft CHF 4'392.85 (Honorar inkl. Auslagen und MWST von lic. iur. Marcel Hubschmid, […] mithin den Betrag von CHF 1'464.30 zu bezahlen.