2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a BetmG. 3. -5- Er wird in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34, Art. 42 Abs. 4, Art. 47 sowie Art. 106 StGB verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 130.00 sowie einer Busse von CHF 700.00. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen vollzogen.