i. Eventualiter: Der Beschuldigte sei wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von höchstens CHF 500 zu bestrafen. b. Der Beschuldigte sei für die durchgeführte Untersuchung und das hiesige Verfahren angemessen zu entschädigen. c. Die Kosten der Untersuchung und des vorliegenden Gerichtsverfahrens sowie die Entschädigung des Beschuldigten seien zu Lasten der Staatskasse zu verteilen. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach fällte gleichentags das folgende Urteil: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Fahrens in übermüdetem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG freigesprochen.