Der Beschuldigte fuhr am 04.02.2021 mit dem Personenwagen C., Kontrollschild Nr. X, beim Schützenstand in Q. oder R. los und beabsichtigte, nach S. zu fahren. Um ca. 12.30 Uhr verursachte er auf der X-Strasse in R. einen Selbstunfall. Die Auswertung der angeordneten Blutprobe ergab eine Blutkonzentration von >200 µg/l Amphetamin. Der Wert liegt zweifelsfrei oberhalb des vom ASTRA festgelegten Grenzwertes von 15 µg/l. Der Beschuldigte lenkte damit wissentlich und willentlich unter Betäubungsmitteleinfluss ein Motorfahrzeug bzw. nahm dies zumindest billigend in Kauf. 3. Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 SVG)