Der Beschuldigte war an diesem Tag müde, weshalb er nach dem Mittagessen beim Schützenstand in Q. oder R. ein Powernap von 12-13 Minuten machte. Es war vorhersehbar, dass der Beschuldigte einen Unfall verursachen könnte, wenn er übermüdet fahren würde. Dies hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte in diesem Zustand kein Motorfahrzeug gelenkt hätte bzw. wenn er nicht verfrüht weitergefahren wäre. 2. Fahren unter Drogeneinfluss (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, obwohl er aus anderen Gründen fahrunfähig war, ein Motorfahrzeug geführt.