Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.88 (ST.2021.68; StA.2021.505) Urteil vom 30. März 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am mm.tt.1977, von Muri AG, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Hubschmid, […] Gegenstand Fahren in fahrunfähigem Zustand, Übertretung BetmG -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 11. Oktober 2021 fol- gende Anklage gegen den Beschuldigten: Anklageschrift In der Strafsache Beschuldigter B., geb. mm.tt.1977, von Muri AG, […] v.d. Rechtsanwalt Marcel Hubschmid[…] Übersetzung Nein Haftsache Nein Privatklägerschaft -- (Art. 118 ff. StPO) wird wie folgt Anklage erhoben: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Fahren in übermüdetem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) 2. Fahren unter Drogeneinfluss (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) 3. Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 SVG) 4. Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotro- pen Stoffe (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) 1. Fahren in übermüdetem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, obwohl er aus anderen Gründen fahrunfähig war, ein Motorfahrzeug geführt. Der Beschuldigte fuhr am 04.02.2021 mit dem Personenwagen C., Kontrollschild Nr. X, beim Schützenstand in Q. oder R. los und beabsichtigte, nach S. zu fahren, wo er einen Termin hatte. Um ca. 12.30 Uhr schlief er auf der X-Strasse in R. am Lenkrad ein und verursachte einen Selbstunfall. Der Beschuldigte war an diesem Tag müde, weshalb er nach dem Mittagessen beim Schützenstand in Q. oder R. ein Powernap von 12-13 Minuten machte. Um rechtzeitig an seinen Termin in S. anzukommen, setzte er in der Folge seine Fahrt wissentlich und willentlich fort, obwohl er übermüdet und deshalb nicht fahrfähig war, was er wusste aber zumindest billigend in Kauf nahm. eventualiter -3- Der Beschuldigte hat fahrlässig, obwohl er aus anderen Gründen fahrunfähig war, ein Motorfahrzeug geführt. Der Beschuldigte fuhr am 04.02.2021 mit dem Personenwagen C., Kontrollschild Nr. X, beim Schützenstand in Q. oder R. los und beabsichtigte, nach S. zu fahren, wo er einen Termin hatte. Um ca. 12.30 Uhr schlief er auf der X-Strasse in R. am Lenkrad ein und verursachte einen Selbstunfall. Der Beschuldigte war an diesem Tag müde, weshalb er nach dem Mittagessen beim Schützenstand in Q. oder R. ein Powernap von 12-13 Minuten machte. Es war vorher- sehbar, dass der Beschuldigte einen Unfall verursachen könnte, wenn er übermüdet fahren würde. Dies hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte in diesem Zustand kein Motorfahrzeug gelenkt hätte bzw. wenn er nicht verfrüht weitergefahren wäre. 2. Fahren unter Drogeneinfluss (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, obwohl er aus anderen Gründen fahrunfähig war, ein Motorfahrzeug geführt. Der Beschuldigte fuhr am 04.02.2021 mit dem Personenwagen C., Kontrollschild Nr. X, beim Schützenstand in Q. oder R. los und beabsichtigte, nach S. zu fahren. Um ca. 12.30 Uhr verursachte er auf der X-Strasse in R. einen Selbstunfall. Die Auswertung der angeordneten Blutprobe ergab eine Blutkonzentration von >200 µg/l Amphetamin. Der Wert liegt zweifelsfrei oberhalb des vom ASTRA festgelegten Grenzwertes von 15 µg/l. Der Beschuldigte lenkte damit wissentlich und willentlich un- ter Betäubungsmitteleinfluss ein Motorfahrzeug bzw. nahm dies zumindest billigend in Kauf. 3. Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 SVG) Der Beschuldigte hat fahrlässig die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollzugs- vorschriften des Bundesrates verletzt. Der Beschuldigte fuhr am 04.02.2021 mit dem Personenwagen C., Kontrollschild Nr. X, in Q. oder R. los und beabsichtigte, nach S. zu fahren, wo er einen Termin hatte. Um ca. 12.30 Uhr verursachte er auf der X-Strasse in R. einen Selbstunfall, indem er die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor, die Gegenfahrbahn überquerte, frontal mit einer Signaltafel kollidierte, von der Strasse abkam und schliesslich ca. 100m weiter im Wiesland zum Stillstand kam. Es war vorhersehbar, dass der Beschuldigte einen Unfall verursachten könnte, wenn er die Beherrschung über sein Fahrzeug verliert. Dies hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte die Kontrolle über seinen Personenwagen behalten hätte. 4. Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotro- pen Stoffe (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich und unbefugt Betäubungsmittel konsumiert. Der Beschuldigte konsumierte wissentlich und willentlich an einem unbekannten Zeit- punkt und einem unbekannten Ort unbefugt Amphetamin und Kokain. II. Anträge -4- 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei zu verurteilen zu: Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 130.00 bedingt, Probezeit 2 Jahre Busse von CHF 1'000.00 / Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage. 3. Unter den üblichen Kostenfolgen. III. Weitere Angaben 1. Höhe der bisher entstandenen Untersuchungskosten: CHF 2'096.00. 2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 950.00. Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet. 2. 2.1. Am 5. Januar 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach mit Befragung des Beschuldigten statt. 2.2. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende An- träge: a. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Fahrens im übermüdeten Zustand, des Fahrens unter Drogeneinfluss, der Verletzung von Verkehrsregeln und der Übertretung des BetmG von Schuld und Strafe freizusprechen. i. Eventualiter: Der Beschuldigte sei wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von höchstens CHF 500 zu bestrafen. b. Der Beschuldigte sei für die durchgeführte Untersuchung und das hiesige Verfahren angemessen zu entschädigen. c. Die Kosten der Untersuchung und des vorliegenden Gerichtsverfahrens sowie die Ent- schädigung des Beschuldigten seien zu Lasten der Staatskasse zu verteilen. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach fällte gleichentags das folgende Urteil: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Fahrens in übermüdetem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a BetmG. 3. -5- Er wird in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34, Art. 42 Abs. 4, Art. 47 sowie Art. 106 StGB verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu je CHF 130.00 sowie einer Busse von CHF 700.00. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatz- freiheitsstrafe von 6 Tagen vollzogen. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 5. 5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 950.00 c) den entstandenen Untersuchungskosten von Fr. 2'096.00 Total Fr. 4'546.00 5.2. Dem Beschuldigten werden die Kosten gemäss lit. a bis lit. c im Umfang von 2/3 im Ge- samtbetrag von CHF 3'030.65 auferlegt. Im Umfang von 1/3 werden die Kosten gemäss lit. a bis lit. c auf die Staatskasse genommen. 6. 6.1. Die Kosten der Verteidigung werden im Umfang von 1/3 der Staatskasse auferlegt. 6.2. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem Beschuldigten 1/3 der Kosten der Ver- teidigung in richterlich festgesetzter Höhe von gesamthaft CHF 4'392.85 (Honorar inkl. Aus- lagen und MWST von lic. iur. Marcel Hubschmid, […] mithin den Betrag von CHF 1'464.30 zu bezahlen. 6.3. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Kosten selbst. 2.4. Gegen dieses ihm am 3. Februar 2022 im Dispositiv zugestellte Urteil mel- dete der Beschuldigte mit vom 8. Februar 2022 datierter Eingabe die Beru- fung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 6. April 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 26. April 2022 stellte der Beschuldigte fol- gende Anträge: Angefochten werden und abzuändern sind demnach Ziffern 2., 3., 4., 5.2. und 6.3. des Urteilsdispositivs. Dieses sind dahingehend abzuändern, so dass der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen wird und ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden. -6- Zudem sei ihm für die durchgeführte Untersuchung (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert- steuer), das erstinstanzliche Verfahren (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) und dieses Berufungsverfahren (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) eine vollumfäng- liche, angemessene Entschädigung auszurichten. 3.2. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 ordnete der Verfahrensleiter im Einver- ständnis der Parteien und gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren an. 3.4. Der Beschuldigte reichte innert zwei Mal erstreckter Frist am 27. Juli 2022 die Berufungsbegründung ein und stellte die folgenden Beweisanträge: 1. Es seien vom Kantonsspital Aarau für das in der Auftragsnummer aaa angewendete ELISA Verfahren die herstellerseitigen vorgegebenen und zu laufend zu führenden Kalibrierungs- , Reinigungs-, Wartungs-, Lagerungs-, und Laborprotokolle, sowie alle zur konkreten Ana- lyse geführten Qualitätskontrollchecklisten zu edieren. Sollten keine solchen Protokolle o- der Checklisten bestehen, so sei vom Kantonsspital Aarau eine Begründung dafür zu edie- ren, weshalb keine solche Protokolle vorliegen. 2. Es sei vom Kantonsspital Aarau der Nachweis zu edieren, woraus ergeht, dass die in der Auftragsnummer aaa angewendeten Verfahren (ELISA und gaschromatografische Spekt- ralanalyse) für den rechtsgenügenden Nachweis des Fahrens unter Drogeneinfluss, insbe- sondere unter Einbezug der korrekten Möglichkeit zum Ausschluss von Kreuzreaktionen mit eingenommenen Medikamenten, von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsme- dizin akkreditiert sind. 3. Es sei eine Oberexpertise zum Gutachten des Kantonsspital Aarau vom 5.3.2021 (Auf- tragsnummer aaa) zu erstellen, worin insbesondere die nachfolgenden Fragen zu beant- worten sind: 3.1. Inwieweit hat die Zeit zwischen der Entnahme einer Probe und der durchgeführten Analyse für das Ergebnis einer Analyse einen Einfluss? Sind bei der Lagerung einer Probe in der Zeit zwischen der Entnahme und der Analyse bestimmte Bedingungen zu beachten und wenn ja, welche? 3.2. Welchen Einfluss können die Lagerungsbedingungen einer Probe hinsichtlich der vom Kantonsspital Aarau verwendeten Analyseverfahren auf die erstellten Ergebnisse haben? -7- 3.3. Kann mittels der vom Kantonsspital Aarau in der Auftragsnummer aaa angewendeten Ana- lyseverfahren die Einnahme von zulässigen amphetaminähnlichen Stoffen wie Methyl- phenidat von der Einnahme von Amphetamin oder Kokain zuverlässig abgegrenzt werden? 3.4. Welche Analyseverfahren lassen eine zuverlässige Abgrenzung von zulässigen ampheta- minähnlichen Stoffen zum verbotenen Amphetamin zu und wurde vom Kantonsspital Aarau durch in der Auftragsnummer aaa angewendeten Analyseverfahren ein solches Verfahren angewendet? 3.5. Unter welchen Bedingungen können bei den vom Kantonsspital Aarau in der Auftragsnum- mer aaa angewendeten Analyseverfahren falsch-positive Resultate entstehen? Wie kön- nen solche Resultate ausgeschlossen werden? 3.6. Bestehen für die vom Kantonsspital Aarau in der Auftragsnummer aaa angewendeten Ana- lyseverfahren bestimmte Cut-Off oder Toleranzwerte und wenn ja, wie hoch sind diese? 3.7. Wurde im Gutachten des Kantonsspital Aarau vom 5.3.2021 bzw. mit den durchgeführten Analyseverfahren die Möglichkeit eines falsch-positiven Resultates durch eine uner- wünschte Kreuzreaktion mit einem Medikament rechtsgenügend ausgeschlossen? 3.8. Trifft es zu, dass der Nachweis der Einnahme von Methylphenidat und die Abgrenzung zur Einnahme von Amphetamin erst mittels einer Haaranalyse erbracht werden kann? Wenn ja, welchen Einfluss hat diese auf die Aussagekraft des Gutachtens des Kantonsspital Aarau vom 5.3.2021? 3.9. Schliesst ein positives Resultat in einem immunologischen Screening des Urins nach ei- nem ELISA Verfahren den Einbezug von Toleranz- oder Cut-Off-Werten mit ein? Wenn nein, sind diese im Analyseergebnis anzugeben? 3.10. Welcher Zusammenhang besteht zwischen einem negativen Nachweis von Cocain im Blut und einem positiven Nachweis von Benzoylecgonin im Blut? 3.11. Ist ein Nachweis von 22 Piktogramm Benzoylecgonin pro Liter Blut einem Nachweis des Fahrens unter Einfluss von Kokain (Drogeneinfluss) gleichgestellt? Wenn nein, worin liegt der Unterschied? 4. Über die Gutheissung oder Ablehnung dieser Beweisanträge sei ein selbständiger anfecht- barer Zwischenentscheid zu erlassen und es sei nach Rechtskraft dieser Zwischenent- scheidung bzw. nach Einholung der beantragten Beweise dem Beschuldigten eine Frist zur Begründung der materiellen Berufungsanträge anzusetzen. -8- 5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er Beschuldigte in der hiesigen Eingabe keine umfassende Begründung der Hauptanträge der Berufung vortragen kann bzw. sich diese als Umkehrschluss aus der Begründung der hier vorab gestellten Beweisanträge ergibt. Sollte das erkennende Gericht hiermit nicht einverstanden sein, so ersucht der Beschul- digte um Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Ergänzung der vorliegenden Begründung hinsichtlich der Anträge in der Hauptsache. In der Hauptsache stellte der Beschuldigte folgenden Antrag: Der Beschuldigte sei hinsichtlich der Dispositiv Ziffern 2., 3., 4., 5.2. und 6.3. des angefoch- tenen Urteils des Bezirksgericht Zurzach vom 5. Januar 2022 von Schuld und Strafe frei- zusprechen. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 15. August 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach gestützt auf die Resultate der Blutanalyse und die Erwägungen der Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.6. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wurden die Beweisanträge des Be- schuldigten vom 27. Juli 2022 einstweilen abgewiesen und es wurde ihm eine kurze Nachfrist angesetzt, um die Berufungsanträge schriftlich zu be- gründen. 3.7. Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldige am 21. November 2022 eine ergänzte Berufungsbegründung ein. 3.8. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 wurde die Anordnung eines Ergän- zungsgutachtens zum Gutachten des Kantonsspitals Aarau in Aussicht ge- stellt und die Parteien erhielten die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stel- len. 3.9. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 13. Januar 2023 Ergänzungsfra- gen. 3.10. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 wurde das Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben. -9- 3.11. Der Beschuldigte legte mit Eingabe vom 27. Januar 2023 unaufgefordert Auszüge aus einem verkehrsmedizinischen Gutachten ins Recht. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine diesbezügliche Stellungnahme. 3.12. Am 10. Februar 2023 wurde das Ergänzungsgutachten erstattet. 3.13. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschul- digte liess sich mit Eingabe vom 6. März 2023 vernehmen. Die Staatsan- waltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschul- digten vom 6. März 2023. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und der Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes gemäss Art. 19a BetmG. Das Urteil ist damit in diesen Punkten zu über- prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 4. Februar 2021 beim Schützen- stand in Q. oder D. losgefahren zu sein und beabsichtigt zu haben, nach S. zu fahren. Er habe dann einen Selbstunfall verursacht. Die Auswertung der angeordneten Blutprobe habe eine Blutkonzentration von >200 µg/L Am- phetamin ergeben. Der Wert liege oberhalb des vom ASTRA festgelegten Grenzwertes von 15 µg/L. Der Beschuldigte habe damit wissentlich und willentlich unter Betäubungsmitteleinfluss ein Motorfahrzeug gelenkt bzw. habe dies zumindest in Kauf genommen. Damit habe er sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Betäubungsmitteleinfluss) i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig gemacht. Sodann wird dem Beschuldigten vor- geworfen, zu einem unbekannten Zeitpunkt und an einem unbekannten Ort, wissentlich und willentlich unbefugt Amphetamin und Kokain konsu- miert zu haben. Damit habe er sich der Übertretung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG strafbar gemacht. Die Staatsanwaltschaft stützt den angeklagten Sachverhalt insbesondere auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals Aarau vom 12. März 2021 betreffend die Beurteilung der Fahrfähigkeit. - 10 - 2.2. 2.2.1. Aus dem Gutachten des IRM des Kantonsspitals Aarau vom 12. März 2021 geht hervor, dass anlässlich des Vorfalls vom 4. Februar 2021 der Vortest der Urinprobe in Bezug auf Amphetamin/Methamphetamin/XTC sowie Ko- kain positiv ausfiel, im Blut des Beschuldigten allerdings nur Amphetamin und Benzoylecgonin (Abbauprodukt von Kokain) nachgewiesen werden konnte. Während die festgestellte Blutkonzentration von Amphetamin bei >200 µg/L lag, lag diejenige von Benzoylecgonin bei 22 µg/L. Das Gutach- ten kam zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund des nachgewiese- nen Amphetamins in seinem Blut zum Ereigniszeitpunkt in fahrunfähigem Zustand gewesen sein muss. Weiter ergibt sich aus dem Gutachten, dass im Blut des Beschuldigten kein Kokain nachgewiesen werden konnte, so- dass für den Zeitpunkt der Blutentnahme keine Kokainwirkung und damit auch keine dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit ab- geleitet werden könne. Durch den Nachweis von 22 µg/L Benzoylecgonin im Blut des Beschuldigten sei jedoch ein dem Vorfall vom 4. Februar 2021 vorangegangener Kokainkonsum des Beschuldigten bewiesen. 2.2.2. Gemäss dem Ergänzungsgutachten vom 10. Februar 2023 ist das ange- wendete chromatographisch-massenspektrometrische Messverfahren voll- ständig validiert und im Geltungsbereich der nach ISO/IEC 17025 akkredi- tierten Abteilung. Die Methode kann Methylphenidat zuverlässig von Am- phetamin sowie Cocain und dessen Abbauprodukten (unter anderem Ben- zoylecgonin) abgrenzen. Es gibt Wirkstoffe, welche von Amphetamin nicht unterschieden werden können. Es gibt zwei in der Schweiz zugelassene Medikamente, welche durch die angewendete Methode nicht von Strassen- amphetamin unterschieden werden können. Diese sind Elvanse (Wirkstoff Lisdexamphetamin) sowie Attentin (Wirkstoff Dexamphetamin). Lisdexam- phetamin wird im Körper zu Dexamphetamin, der stärker wirksamen Form des Amphetamins, umgewandelt. Beim Strassenamphetamin handelt es sich demgegenüber um eine Mischung aus Desamphetamin und Levo- amphetamin (Ergänzungsgutachten vom 10. Februar 2023, S. 2 f.). 2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte bringt im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 27. Juli 2022 im Wesentlichen vor, die Vorinstanz stütze ihren Schuld- spruch ausschliesslich auf das durch das Kantonsspital Aarau erstellte Gut- achten. Dabei habe sie bei der Sachverhaltsfeststellung ihr Ermessen mas- siv unterschritten und sich mit weniger zufriedengegeben, als für eine Ver- urteilung erforderlich wäre (Berufungsbegründung vom 27. Juli 2022 S. 7). Dies zeige sich daran besonders deutlich, dass die Vorinstanz dem Kan- tonsspital Aarau ein grenzenloses Vertrauen in dessen Arbeit zukommen - 11 - lasse, obschon gerichtsnotorisch erwiesen sei, dass wenn Menschen ar- beiteten, auch Fehler passieren könnten (Berufungsbegründung vom 27. Juli 2022 S. 7 f.). Der Beschuldigte habe zum Tatzeitpunkt auf medizi- nische Anordnung hin das Medikament Focalin genommen, welches als Wirkstoff Methylphenidat enthalte. Dieser Wirkstoff sei amphetaminähnlich und die Vorinstanz hätte der Frage nachgehen müssen, ob durch die vom Kantonsspital Aarau durchgeführten Analysen die Einnahme dieses Medi- kaments bzw. von dessen Wirkstoff vom Konsum von Amphetamin richtig abgegrenzt werden könne. Diese Frage lasse sowohl das Gutachten des Kantonsspitals Aarau als auch das Urteil der Vorinstanz völlig unbeantwor- tet (Berufungsbegründung vom 27. Juli 2022 S. 8). Der Beschuldigte führt weiter aus, das Gutachten des Kantonsspitals Aarau erwähne auf der letz- ten Seite, dass die Analyse des Urins des Beschuldigten mittels eines ELISA Verfahrens durchgeführt worden sei. Dieses sei sehr heikel und für eine korrekte Analyse seien parallel zur Analyse selbst Checklisten zu füh- ren, welche die richtige Verwendung der zu untersuchenden Proben ge- währleisten sollten. Dazu seien schriftliche Nachweise zu führen und diese müssten vom Kantonsspital Aarau ediert werden (Berufungsbegründung vom 27. Juli 2022 S. 9). Der Beschuldigte bringt weiter vor, die Vorinstanz führe in Erwägung 4.6.3 und 4.6.4 aus, dass im Kantonsspital Aarau über 30 qualifizierte Mitarbeiter arbeiten würden und demnach sei die Qualität der Analyse vom 12. März 2021 nicht zu beanstanden. Dieses Vertrauen der Vorinstanz in das Kan- tonsspital Aarau möge zwar menschlich nachvollziehbar sein, jedoch sei dieses Vertrauen rechtlich nicht gerechtfertigt, denn es sei nicht wahr- scheinlich, dass diese Mitarbeiter im Kantonsspital Aarau niemals einen Fehler machen könnten (Berufungsbegründung vom 27. Juli 2022 S. 10). Ausserdem stehe nicht die Qualität der Mitarbeiter des Kantonsspitals Aarau auf dem Prüfstand, sondern die angewendeten Analyseverfahren als solche. Unter diesen Umständen sei dann auch nachvollziehbar, dass eine Untersuchung, welche einzig mit dem Ergebnis «positiv» oder «negativ» ausfalle, allenfalls keine verlässlichen Aussagen dazu treffen könne, ob ein Grenzwert überschritten worden sei oder nicht (Berufungsbegründung vom 27. Juli 2022 S. 11). Die Analyse des Kantonsspitals Aarau vom 12. März 2021 sei relativ einfach gehalten. Das immunologische Screening des Urins des Beschuldigten enthalte gar keine Angaben zum Methylphenidat und entsprechend sei davon auszugehen, dass dieses in der Analyse als Am- phetamin angezeigt worden sei. Dieses Screening des Urins des Beschul- digten sei kein rechtsgenüglicher Nachweis eines zulässigen Drogenein- flusses zum Tatzeitpunkt (Berufungsbegründung vom 27. Juli 2022 S. 12). Mit dem Gutachten des IRM Zürich wolle der Beschuldigte nachweisen, dass die vom Kantonsspital Aarau angewendeten Analyseverfahren höchstwahrscheinlich untauglich dafür seien, die Einnahme von Methyl- phenidat vom Konsum von Amphetamin abzugrenzen. Die vom Kan- tonsspital Aarau verwendeten Methoden seien nicht dazu geeignet, die - 12 - Schuld des Beschuldigten rechtsgenüglich zu beweisen, denn das Gutach- ten des IRM Zürich habe eindeutig nachweisen können, dass die Einnahme von Methylphenidat im Blut oder Urin nicht nachweisbar sei, obschon die- ser Nachweis im Haar erbracht werden könne (Berufungsbegründung vom 27. Juli 2022 S. 13). Die Blutuntersuchung des Kantonsspitals vom 12. März 2021 enthalte explizit keinen Nachweis von Kokain, sondern ein- zig von 22 Piktogramm Benzoylecgonin. Die Verkehrskontrollverordnung des Bundes halte in Art. 34 nichts zu Benzoylecgonin fest und entspre- chend sei davon auszugehen, dass damit kein Nachweis des Fahrens unter Drogeneinfluss im Tatzeitpunkt erbracht werden könne (Berufungsbegrün- dung vom 27. Juli 2022 S. 14). 2.3.2. In seiner ergänzten Berufungsbegründung vom 21. November 2022 wie- derholt der Beschuldigte zunächst das in der Berufungsbegründung vom 27. Juli 2022 Gesagte. Daneben hält er fest, die «Verwendung», also das Abstützen auf das Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 12. März 2021, verletze einerseits Art. 34 der Verkehrskontrollverordnung, anderer- seits Art. 6 Abs. 2 StPO sowie die Unschuldsvermutung. Er bringt vor, das Gutachten weise zahlreiche Lücken auf (Berufungsbegründung vom 21. November 2022 S. 22 f.). Sodann sei kein Nachweis von Kokain im Blut oder Urin des Beschuldigten erbracht worden, woraus die Feststellung er- gehen könne, dass ein bundesrechtlich vorgeschriebener Grenzwert über- schritten sein solle (Berufungsbegründung vom 21. November 2022 S. 23). Ebenso seien zwischen der Entnahme der Proben und dem Beginn der Analysen rund 4 Tage verstrichen. Während dieser 4 Tage müssten die Proben richtig gelagert werden. Das KSA verwende das ELISA Verfahren und dieses sei von zahlreichen Parametern bestimmt, welche zu beachten und zu protokollieren seien (Berufungsbegründung vom 21. November 2022 S. 24). Das Gutachten des KSA sei zudem offensichtlich widersprüch- lich hinsichtlich des Fundes von Methamphetamin/XTC (Berufungsbegrün- dung vom 21. November 2022 S. 24). Schliesslich sei in dubio pro reo da- von auszugehen, dass der Beschuldigte kein Amphetamin konsumiert habe, sondern das erlaubte Methylphenidat (Berufungsbegründung vom 21. November 2022 S. 26). 2.4. Gutachten unterliegen, wie alle Beweise, der freien richterlichen Beweis- würdigung, welcher Grundsatz in Art. 10 Abs. 2 ausdrücklich festgehalten ist (HEER, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 189 StPO). Das Gutachten ist durch die Strafbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei auf seine Vollständigkeit, Klarheit sowie auf Widersprüche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (DO- NATSCH, in: Schulthess Kommentar [SK], StPO, 3. Aufl. 2020, N 1 zu Art. 189 StPO mit Hinweisen). Erweist sich ein Gutachten als mangelhaft, muss es ergänzt oder verbessert oder es muss ein weiteres Gutachten erstellt - 13 - werden. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten bzw. der Ver- zicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen. Liegt ein Gutachten vor, welches in willkür- freier Weise als schlüssig qualifiziert werden kann, darf in antizipierter Be- weiswürdigung von der Einholung eines weiteren Gutachtens abgesehen werden (DONATSCH, a.a.O., N 15 zu Art. 189 StPO). Weil die Beweiswürdi- gung zu den nicht delegierbaren Aufgaben des Richters gehört, aber auch zufolge des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung, ist die- ser an die Stellungnahme des Sachverständigen nicht gebunden. Ein Ab- weichen vom Gutachten ist aber nur aus triftigen, sachlich vertretbaren Gründen bzw. nur dann zulässig, «wenn gewichtige, zuverlässig begrün- dete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen» (DONATSCH, a.a.O., N 24 zu Art. 189 StPO mit Hinweisen). 2.5. 2.5.1. Die gestellte Frage der Abgrenzung des Amphetamins von Methylphenidat wurde im Ergänzungsgutachten schlüssig und vollständig beantwortet. Das angewendete Messverfahren ist vollständig validiert und methodisch zuver- lässig (Ergänzungsgutachten Fragen 1-3). Zusammenfassend konnte also mit den vom Kantonsspital Aarau verwen- deten Analyseverfahren zuverlässig zwischen Amphetamin und Methyl- phenidat unterschieden werden. Mit anderen Worten konnte die Möglich- keit, dass der Beschuldigte Methylphenidat bzw. Focalin konsumierte (vgl. dazu Untersuchtungakten [UA] act. 16), dieses aber in den Testverfahren als Amphetamin angezeigt wurde, ausgeschlossen werden. Das Ergän- zungsgutachten erklärt schlüssig, weshalb der Beschuldigte tatsächlich Amphetamin konsumiert haben musste. Es kann darauf abgestellt werden. 2.5.2. Zur Frage des Vertrauens in die vom Kantonsspital Aarau gewählten Ver- fahren und die Zuverlässigkeit seiner Arbeit ergibt sich Folgendes: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vorinstanzliches Urteil, E. 4.6.3), ist das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau dafür akkreditiert, auf entsprechenden Auftrag hin insbesondere sichergestellte Asservate einer forensisch-toxikologischen Untersuchung auf gängige körperfremde Sub- stanzen zu unterziehen und ein entsprechendes Gutachten betreffend Fahrfähigkeit zu erstellen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das IRM des Kantonsspitals Aarau als akkreditierte Fachstelle über das entsprechende Fachwissen verfügt, wie mit entnommenen Proben in Bezug auf Lagerung und Aufbewahrung umzugehen ist. - 14 - Gleiches gilt auch in Bezug auf die Durchführung von ELISA Verfahren. Es kann auch hier davon ausgegangen werden, dass das IRM des Kan- tonsspitals Aarau als akkreditierte Stelle ein solches Verfahren richtig durchführt. Die vom Beschuldigten ins Feld geführte mögliche Fehlerquellen wie die falsche Lagerung, Fehler bei der Analyse, ungenügende Dokumentation, Übersehen von Kreuzreaktionen etc. (ergänzte Berufungsbegründung vom 21. November 2022 S. 22 ff.) sind rein spekulativ und durch nichts belegt. Jedenfalls sind keine Hinweise auf irgendwelche Unregelmässigkeiten be- kannt. Entsprechend besteht auch kein Anlass für weitere Abklärungen. 2.5.3. Wie die Vorinstanz richtig feststellt (vorinstanzliches Urteil, E. 4.6.4), erge- ben sich auch keine Zweifel am Gutachten des IRM Aarau gestützt auf das vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Januar 2022 eingereichte verkehrsmedizinische Gutachten des Begutachtungszent- rums Verkehrsmedizin über eine Urin- und Haaranalyse vom 28. Septem- ber 2021. Einerseits untersucht dieses nämlich die Fahreignung und nicht die Fahrfähigkeit des Beschuldigten. Sodann betrifft die durchgeführte che- misch-toxikologische Haaruntersuchung einen anderen Zeitraum als den einschlägigen. 2.6. Zusammenfassend wecken die Vorbringen der Verteidigung keine Zweifel an der Schlüssigkeit und der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens des Insti- tuts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 12. März 2021 und des Ergänzungsgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Kan- tonsspitals Aarau vom 10. Februar 2023. Die Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Unter diesen Umständen kann vollumfänglich auf die bei- den Gutachten abgestellt werden. 2.7. Mit Eingabe vom 6. März 2023 bringt der Beschuldigte erstmalig vor, auch das Medikament Elvanse im relevanten Zeitraum genommen zu haben. Er sei sich vor dem Ergänzungsgutachten vom 2. Februar 2023, in welchem dieses Medikament erwähnt worden sei, nicht bewusst gewesen, dass auch die Einnahme von Elvanse speziell zu deklarieren gewesen wäre. Sein behandelnder Arzt habe eine Medikation mit Elvanse abgelehnt, wes- halb er – der Beschuldigte – von einem Bekannten 10 Tabletten Elvanse erhalten habe. Dieses Vorbringen muss unter den gegebenen Umständen als Schutzbe- hauptung erachtet werden. Der Beschuldigte hat mehrmals klar ausgesagt, das Medikament Focalin zu nehmen (UA act. 12 und 16 f.; UA act. 30; Ge- richtsakten [GA] act. 14). Selbst in der Berufungsbegründung vom 27. Juli - 15 - 2022 ist stets nur von Focalin die Rede. Spätestens nach einer erstinstanz- lichen Verurteilung wegen Fahrens unter Einfluss von Amphetamin wäre zu erwarten gewesen, dass sämtliche eingenommenen Medikamente de- klariert werden. Selbst in seiner Eingabe vom 13. Januar 2023, in welchem er Ergänzungsfragen in Bezug auf das Ergänzungsgutachten formuliert hat, wird das Medikament Elvanse nicht thematisiert. Es erscheint aus- serhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass dem Beschuldigten nicht klar gewesen sein soll, dass er alle konsumierten Medikamente hätte deklarieren sollen. Seine Erklärung, das Medikament von einem Bekannten bekommen zu haben und entsprechend über kein Rezept diesbezüglich zu verfügen, erscheint schliesslich vollends an den Haaren herbeigezogen und ist ebenfalls als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Entsprechend ist gemäss den beiden Gutachten ein Konsum des Beschuldigten von Amphe- tamin erstellt. 3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt zunächst, den Beschuldigten des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand (unter Betäubungsmitteleinfluss) i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen. 3.1.2. Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG wird bestraft, wer aus anderen Gründen (als Alkoholeinfluss) fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Gemäss Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) i.V.m. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV- ASTRA; SR 741.013.1) gilt als fahrunfähig, wer mindestens 15 µg/L Am- phetamin im Blut erreicht. 3.1.3. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 12. März 2021 ergibt sich, dass der Beschuldigte kurz nach sei- nem Selbstunfall am 4. Februar 2021 mehr als 200 µg/L Amphetamin im Blut aufwies und damit den vom ASTRA festgelegten Mindestwert 13-fach überschritt. Damit war er erwiesenermassen fahrunfähig und der objektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist erfüllt. 3.1.4. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bzw. Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mindestens Eventualvorsatz vor (GA act. 2). - 16 - Wie ausgeführt, ist gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 12. März 2021 erstellt, dass der Beschul- digte am 4. Februar 2021 mehr als 200 µg/L Amphetamin im Blut hatte (UA act. 39). Indem der Beschuldigte erwiesenermassen Amphetamin konsu- mierte, nahm er mindestens in Kauf, im fahrunfähigen Zustand Auto zu fah- ren und handelte somit zumindest eventualvorsätzlich. 3.1.5. Zusammenfassend hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG erfüllt. Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Be- schuldigte ist damit des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Betäu- bungsmitteleinfluss) i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen. 3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt sodann, den Beschuldigten der Übertre- tung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG schul- dig zu sprechen. Der Beschuldigte soll zu einem unbekannten Zeitpunkt und an einem unbekannten Ort, wissentlich und willentlich unbefugt Am- phetamin und Kokain konsumiert haben (GA act. 2 ff.). 3.2.2. Den objektiven Tatbestand von Art. 19a BetmG erfüllt, wer unbefugt Betäu- bungsmittel konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhand- lung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. 3.2.3. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, schweigt sich der Beschuldigte über sein Konsumverhalten aus (UA act. 58 f.; GA act. 13). Der Urin des Be- schuldigten wurde gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 12. März 2021 positiv auf Amphetamin und Kokain getestet. Bei der Blutanalyse wurde mehr als 200 µg/L Amphetamin und 22 µg/L Benzoylecgonin (Abbauprodukt von Kokain) festgestellt. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, kann aus der Tatsache, dass nur im Urin, jedoch nicht im Blut, Kokain nachgewiesen, im Blut dagegen Benzoylecgo- nin (Abbauprodukt von Kokain) gefunden werden konnte, nicht geschlos- sen werden, dass kein Kokainkonsum stattgefunden hat (siehe vorinstanz- liches Urteil, E. 4.6.3 und 4.9.2). Dies insbesondere deshalb, weil Kokain nach dem Konsum im Blut ca. fünf bis zehn Stunden und im Urin zwei bis vier Tage nachweisbar ist. Benzoylecgonin hingegen ist im Urin ca. zwei Tage nachweisbar und geht zuerst ins Blut und erst danach in den Urin über (vorinstanzliches Urteil, E. 4.6.3). Da Benzoylecgonin im Blut nur zwei Tage nach dem Kokainkonsum nachgewiesen werden kann, muss der Be- schuldigte somit maximal zwei Tage vor der entnommenen Blutprobe Ko- kain konsumiert haben. Entsprechend wird im Gutachten festgehalten, - 17 - dass durch die im Blut nachgewiesenen Substanzen Amphetamin und Ben- zoylecgonin der Amphetaminkonsum sowie ein dem Vorfall vom 4. Februar 2021 vorangegangener Kokainkonsum des Beschuldigten bewiesen sei (UA act. 39). Gestützt auf die Blutanalyse ist der objektive Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt. 3.2.4. In subjektiver Hinsicht hält das Gesetz ausdrücklich fest, dass lediglich der vorsätzliche Konsum von Betäubungsmitteln strafbar ist, wobei Eventual- vorsatz genügt (SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N 10 zu Art. 19a BetmG). Das Gutachten des IRM des Kantonsspitals Aarau vom 12. März 2021 hat ergeben, dass der Beschuldigte Amphetamin und Kokain konsumiert hat. Der Beschuldigte hat nicht vorgebracht, dass die Substanzen ihm zwangs- weise oder sonst ohne bzw. gegen seinen Willen verabreicht worden wä- ren. Damit kann davon ausgegangen werden, dass er beide Substanzen wissentlich und willentlich eingenommen hat. Der subjektive Tatbestand ist deshalb (ebenfalls) erfüllt. 3.2.5. Zusammenfassend hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Aus sei- nem vorgebrachten Hinweis, dass es in der Schweiz keinen Grenzwert für Benzoylecgonin gibt, scheint der Beschuldigte abzuleiten, dass er nicht we- gen Konsums von Kokain bestraft werden könne. Die Überschreitung von Grenzwerten ist jedoch nur bezüglich der Frage der Fahrunfähigkeit von Bedeutung. Die hier zu behandelnde Frage des Konsums von Kokain ist mit dem Nachweis von Benzoylecgonin im Blut gemäss Gutachten des IRM bewiesen worden. Sodann ist anzumerken, dass der Urin-Vortest positiv auf Cocain ausgefallen ist (vgl. UA act. 30). Der Beschuldigte ist damit der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand (unter Betäubungsmitteleinfluss) i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG - 18 - strafbar gemacht. Das Erste wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Zweite wird mit Busse bestraft. Damit lie- gen ungleichartige Strafen vor, weshalb die Bildung einer Gesamtstrafe nicht möglich ist und die Strafen kumulativ zu verhängen sind (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). 4.3. Es ist zuerst die Strafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Be- täubungsmitteleinfluss) festzulegen. Dieses sieht als Sanktion alternativ Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichts- winkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte befindet sich in stabilen Verhältnissen und verfügt über keine Vorstrafen (UA act. 1), womit die Vorinstanz zu Recht auf eine Geld- strafe erkannt hat (vorinstanzliches Urteil, E. 6.4). 4.4. 4.4.1. Hinsichtlich der Tatkomponente ist zunächst straferhöhend zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beein- trächtigt war. Es stand ihm frei, sich ohne Betäubungsmittelkonsum im Ver- kehr zu bewegen. Umso schwerer wiegt die Entscheidung, sich nicht an die Rechtsordnung zu halten. Der Beschuldigte ist zudem eventualvorsätzlich vorgegangen. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 6.5.2) ist so- dann festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Teilnahme am Stras- senverkehr unter Drogeneinfluss eine nicht zu bagatellisierende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende geschaffen hat. Schliesslich hat der Be- schuldigte mit der geplanten Fahrt von Q. oder R. nach S. eine nicht uner- hebliche Strecke zurücklegen wollen, was die nicht zu bagatellisierende Gefahr weiter steigerte. Innerhalb des denkbaren Spektrums von Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss erscheint eine Strafe für die Tatkompo- nente von 40 Tagessätzen als angemessen. 4.4.2. Betreffend die Täterkomponente ist neutral zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Ebenfalls neutral zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte nach dem Umfall nach allfälligen Verletzten gesucht und die Polizei informiert hat. Der Beschuldigte lebt in stabilen Verhältnis- sen (GA act. 12 f.) Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszu- machen. Folglich fallen die Täterkomponenten neutral ins Gewicht. Insge- samt erscheinen dem Obergericht 40 Tagessätze Geldstrafe (zusammen - 19 - mit einer Verbindungsbusse, siehe dazu unten, E. 4.8) als dem Verschul- den und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.5. 4.5.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). 4.6. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschul- digten von gesamthaft Fr. 4'800.00 auszugehen (UA act. 59). Bei einem Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse und Steuern resultiert ein Ta- gessatz von gerundet Fr. 130.00. 4.7. 4.7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug der Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewäh- rung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die straf- rechtliche Vorbelastung (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1, Urteil des Bundesge- richts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.1.1). 4.7.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt in stabilen Verhältnissen. Es kann damit gerechnet werden, dass bereits eine bedingte Strafe spezial- präventive Wirkung entfalten wird. Entsprechend ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 4.8. 4.8.1. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Beschul- digten soll ein Denkzettel verabreicht werden. Die bedingte Strafe und die - 20 - Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeord- nete Bedeutung zukommen (BGE 146 IV 145 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.8.2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 500.00 ist mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten angemessen und deshalb zu bestätigen. 4.9. 4.9.1. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist eine Busse von ma- ximal Fr. 10'000.00 auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 4.9.2. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 6.8.3) ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der konsumierten Menge Amphetamin und Kokain das straf- bare Verhalten des Beschuldigten im unteren Bereich der möglichen Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt. Auch gefährdete der Beschuldigte einzig seine eigene Gesundheit. Unter Berücksichtigung des noch leichten Verschuldens und der finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz aus- gefällte Busse in der Höhe von Fr. 200.00 als angemessen. 4.9.3. Werden die Busse von Fr. 200.00 sowie die Verbindungsbusse von Fr. 500.00, gesamthaft also Fr. 700.00, schuldhaft nicht bezahlt, hat der Beschuldigte unter Berücksichtigung des für die Geldstrafe festgelegten Tagessatzes (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen zu verbüssen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 5'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, zu bestra- fen. 5. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten voll- ständig aufzuerlegen (Art. 428 StPO) und es ist ihm für das Berufungsver- fahren keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO - 21 - i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die vorinstanzliche Kostenrege- lung ist nicht zu beanstanden. 6. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Fahrens in übermüdetem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a BetmG. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf die in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestim- mungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 5'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer (teilweisen Verbindungs-)Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 473.00, gesamthaft Fr. 1'973.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber. - 22 - 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'546.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 950.00) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 3'030.65 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Entschädigung von Fr. 1'464.30 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 23 - Aarau, 30. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli