8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'582.85 auszurichten. - 29 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B., Rechtsanwältin Alessandra Strub, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'531.20 auszurichten. Zustellung an: […]