7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten im Umfang von ¾, d.h. mit Fr. 3'750.00, auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'840.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¾ zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Betrag von Fr. 35'411.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'250.00) auferlegt.