Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B. hinsichtlich des natürlich und adäquat kausal auf die qualifizierte Nötigung und die versuchte qualifizierte Vergewaltigung zurückzuführenden Schadens dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wird die Zivilklage hinsichtlich der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 21. Juni 2020 zu bezahlen.