3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 4. Die ausgestandene Haft von insgesamt 803 Tagen wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 28 - 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.