Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung; - der mehrfachen versuchten qualifizierten sexuellen Nötigung; - der Freiheitsberaubung; - des Hausfriedensbruchs. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB; - der versuchten qualifizierten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB [in Rechtskraft erwachsen].