10.5. Die Höhe der der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B. für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von - 27 - Fr. 14'531.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO).