rapport der Kriminaltechnik und des Ermittlungsdiensts Nord vom 14. Juli 2020 bzw. 13. September 2020 (Fr. 365.00 und Fr. 125.00), bei denen es sich um Kosten der Beweissicherung handelt, zu streichen. 10.4. Die Höhe der der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 22'582.85 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/ 2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).