b StPO von Amtes wegen zu streichen. Nicht unter die Verfahrenskosten fallen ausserdem allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie bspw. Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten oder Kosten der Beweissicherung (GRIESSER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 422 StPO). Es besteht mit Ausnahme der Pauschale für die Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrsunfällen (§ 15 Abs. 2 VKD) keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung solcher Kosten. Demensprechend sind auch die Polizeikosten gemäss Kosten-