Die Vorinstanz ist erneut darauf hinzuweisen, dass «Auslagen für das begründete Urteil» keine gesetzliche Grundlage aufweisen und entsprechend von Amtes wegen zu streichen sind. Des Weiteren sind die in den «Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden» enthaltenen Dolmetscherkosten im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten (Fr. 181.45 und Fr. 401.15) gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO von Amtes wegen zu streichen.