Hausfriedensbruchs und der Freiheitsberaubung, von denen der Beschuldigte freigesprochen wird, standen in engem Zusammenhang mit den Sexualdelikten zum Nachteil von B. und es ist nicht ersichtlich, dass die Strafuntersuchung betreffend diese Vorwürfe zu Mehrkosten geführt hätte. Die Freisprüche vom Vorwurf der Mehrfachbegehung sind allein darauf zurückzuführen, dass hinsichtlich der sexuellen Nötigungen und der versuchten Vergewaltigungen von einer Handlungseinheit auszugehen bzw. den einzelnen Handlungen keine eigenständige Bedeutung zukam. Unter diesen Umständen sind dem Beschuldigten deshalb die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 35'411.20 aufzulegen.