Die weiteren Anträge betreffend die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung sowie betreffend die Strafzumessung wurden abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten ¾ der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD), d.h. Fr. 3'750.00, aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen. 10.2. Die amtliche Verteidigerin ist gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit Fr. 8'840.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).